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§ 2 | § 2 | ||
Zweck des Vereins | Zweck des Vereins | ||
# Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. | |||
# Zweck des Vereins ist die Förderung des Katastrophen- und Zivilschutzes. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch | |||
: den Betrieb und Aufbau der technischen und organisatorischen Plattform zur Informationsaufbereitung für Betroffene und Helfer:innen in Katastrophengebieten und | |||
: die Annahme und Weitergabe von Spenden zur Förderung und Unterstützung von Betroffenen in Katastrophengebieten und | |||
: die Förderung der Informations- und Medienkompetenz. | |||
# Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. | |||
# Der Verein ist politisch, religiös und weltanschaulich neutral. | |||
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